Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand: Oktober 2023)

1. Allgemeines

Sofern die nachfolgenden Bedingungen keine Abweichungen enthalten, gelten die Bedingungen der SIA-Norm 118 «Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten» und der SIA-Norm 342 «Sonnen- und Wetterschutzanlagen». Für anderslautende Bedingungen, insbesondere AGBs einer anderen Vertragspartei, verpflichtet sich der Unternehmer durch die Offertstellung nicht. Solche Bedingungen sind bei der Auftragserteilung abzusprechen und vertraglich festzuhalten.

2. Preise und Verbindlichkeit

Die Offerten sind ab Offertstellung 90 Tage verbindlich. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Offerte.

3. Lieferfrist

Die Lieferfrist läuft ab definitiver Mass-, Ausführungs- und Farbbereinigung sowie Begutachtung von allfälligen Konstruktionszeichnungen bzw. Masskontrolle. Die Lieferfrist ist unverbindlich. Verspätete Lieferungen ergeben keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Vertragsrücktritt. Konventionalstrafen werden nicht akzeptiert.

4. Farbwahl, Spezialanfertigungen (Sonderanfertigungen)

Basis für die Farbwahl der Aluminiumprodukte sind die gültigen Farbkarten der Lieferanten. Basis für die Farbwahl bei Textilprodukten ist die Tuchkollektion des jeweiligen Lieferanten von Fuhrimann Storenbau AG.
Spezialanfertigungen/Sonderanfertigungen/Sonderfarben sind sämtliche Produkte/Farben, die nicht in den Standardprogrammunterlagen von der Fuhrimann Storenbau AG explizit abgebildet sind. Hier muss mit längeren Lieferzeiten und einem Mehrpreis zu einem vergleichbaren Produkt gerechnet werden.

Für Nachlieferungen und Reparaturen sind die Lagerhaltung und die Wiederbeschaffung der betreffenden Spezialfarbe bzw. Textilkollektion nicht gewährleistet. Es muss mit längeren Lieferzeiten und einem Mehrpreis gerechnet werden. Leichte Farb- und Glanzgradabweichungen zu früheren Lieferungen sind dabei zu tolerieren.

5. Montage

Zu Lasten des Bestellers gehen in Übereinstimmung mit der SIA-Norm 342 in allen Fällen:

  • Die Schaffung aller Hohlräume, Aussparungen, Stürze und Kästen für Tragkanäle, Walzen, Getriebeteile und Antriebswellen, unter Beachtung der Einbaumasse von Fuhrimann Storenbau AG.
  • Die Spitzarbeiten und Durchbrüche im Mauerwerk, Beton, Kunststein und in Metallkonstruktionen.
  • Das Verschliessen von Bohrlöchern nach Demontagen und allfällige Kittfugen nach Montagen.
  • Die elektrischen Zu- und Verbindungsleitungen, Sicherungen, Unterputzkästen, Steckdosen, Steckerkupplungen usw. inkl. Kabelbefestigung.
  • Die den SUVA-Vorschriften entsprechenden Stromanschlüsse für Bohrmaschinen, Schweissapparate sowie die Beleuchtung der Arbeitsplätze.
  • Den SUVA- und baupolizeilichen Vorschriften entsprechende und bis zum Abschluss der Montagearbeiten stehenbleibende Gerüste. (https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2021/384/de#chap_4)
  • Der Mehraufwand zufolge Nichteinhaltung der Massvereinbarungen oder Toleranzvorschriften durch Dritte.
  • Die Schalldämmungsmassnahmen bei ungeeigneter Unterkonstruktion.
  • Möglichkeit zur Absturzsicherung gemäss SUVA.
  • Bereitstellen des tragfähigen Untergrundes.
  • Die Wiedermontage von bauseits demontierten bzw. unsachgemäss wiedermontierten Anlageteilen.
  • Schäden durch Bohrungen in Wasser- oder Stromleitungen, welche der Firma Fuhrimann Storenbau AG nicht bekannt waren.
  • Die Mehrkosten wegen Arbeitsunterbrüchen, welche der Besteller zu verantworten hat.
  • Das Abdichten von Kurbeldurchbrüchen
  • Die für die Revision notwendigen Demontagearbeiten (Rollladendeckel usw.) erfolgen immer auf Risiko und Gefahr des Bestellers. Allfällig notwenige Ausbesserungsarbeiten, die durch das De- oder Montieren der Produkte entstehen, sind durch den Besteller, auf seine Kosten in Auftrag zu geben.
  • Das Entfernen von Vorhängen hat rechtzeitig durch den Besteller zu erfolgen.
  • Die elektrischen Anschlüsse müssen von einem lizenzierten Elektriker ausgeführt, resp. angeschlossen werden. Auf Wunsch kann dieser von Fuhrimann Storenbau AG organisiert werden.

6. Verrechnung

Die Verrechnung erfolgt entsprechend dem effektiven Lieferungsumfang (etappenweise).

Unvorhergesehene, bauseits bedingte, kostenverteuernde Ausführungen werden verrechnet, wie z.B.: eingeschränkte Zugänglichkeit, nicht eingelegte Druckeinlagen, sehr uneben verputzte Leibungen. Nachträge des Auftraggebers von einzelnen Stücken, die nicht mit der Hauptlieferung fabriziert und montiert werden können, können mit entsprechenden Kleinmengenzuschlägen verrechnet werden.
Allfällige Änderungen der Mehrwertsteuer-Ansätze werden auf den Termin des Inkrafttretens berücksichtigt.

7. Zahlungsbedingungen

Bei Aufträgen ab netto CHF 20'000.- werden 1/3 bei Bestellung und 1/3 bei Montagebeginn bzw. vereinbarter Lieferbereitschaft als Vorauszahlung, zahlbar innert 14 Tagen, in Rechnung gestellt. Der Restbetrag ist innert 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen behalten wir uns die Geltendmachung eines Verzugszinses von 6% p.a. sowie weiteren Schadens vor. Es erfolgt zudem ein Zuschlag für Mahnkosten ab 2. Mahnung.

8. Werkabnahme und Garantie

Ohne Gegenbericht innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Rechnungsdatum gilt das Werk als abgenommen.
Die Garantie für die montierten Produkte beträgt nach SIA zwei Jahre ab Rechnungsdatum (inkl. Motorantriebe und Steuerungen). Bei Lieferungen ohne Montage beschränkt sich die Garantiepflicht auf das Material. Barrückbehalte als Sicherstellung der Garantiepflicht sind ausgeschlossen. Mängel und Fehler sind sofort nach deren Entdeckung der Nummer 041 497 48 48 oder info@fuhrimann-storen.ch zu melden.

Ausschlüsse:

  • Nicht unter Garantie fallen Mängel infolge grobfahrlässiger Behandlung. Schäden durch Sturm und Hagelschlag, Bedienung bei Vereisung, leichtere Abriebschäden, Ausbleichung bei Spezialfarben sowie Reinigungsschäden. (vgl. diesbezügliches VSR-Merkblatt https://storen-vsr.ch/technik-und-merkblatter/)
  • Bei Raff-Lamellenstoren mit flexiblen Lamellen sowie Stoffstoren besteht keine Garantiepflicht für Schäden infolge Verwendung bei stürmischem Wetter, desgleichen für Rollladen und Lamellenstoren, deren Führungsschienen mehr als 15 cm vor der Verglasung montiert oder seitlich nicht abgeschlossen sind.
  • Für Fleckenbildung im Holz infolge Naturbehandlung wird jede Haftung abgelehnt. Querschliff muss toleriert werden.
  • Galvanisch verzinkte Eisenteile haben eine den SIA-Vorschriften entsprechende Schichtdicke. Ohne zusätzlichen Farbanstrich bauseits kann kein dauerhafter Rostschutz  gewährleistet werden.
  • Bei Fassaden mit Aussen-Wärmedämmung besteht keine Haftung für Wasserschäden.
  • Produkte, deren Minimal- oder Maximalabmessungen ausserhalb der in den Prospekten der Unternehmer angegebenen Limiten liegen, fallen nicht unter die Garantie.
  • Bei Garantiearbeiten muss der mühelose Zugang zu den Sonnen- und Wetterschutzanlagen bauseits vorhanden sein, wobei allfällige Gerüste nach SUVA- und baupolizeilichen Vorschriften auf bauseitige Kosten und Verantwortung zu erstellen sind. Ersatzansprüche für Folgeschäden sind ausgeschlossen.
  • Durch Dritte ausgeführte Reparaturen beenden die Garantie; deren Kosten werden nicht übernommen. Kurbeln bei den Beschattungsprodukten dürfen bauseits nicht demontiert werden. Garantiefälle gestatten nicht, fällige Zahlungen aufzuschieben oder Schadenersatzansprüche zu stellen.

9. Gerichtsstandsvereinbarung

Für die Beurteilung von Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Hauptsitz der Fuhrimann Storenbau AG in Malters (LU) ausschliesslich zuständig.